Aufträge an Handwerker und Baufirmen werden nicht nur von Privatpersonen und Firmen, sondern sehr oft auch von Wohnungseigentumsverwaltern erteilt. Der Umfang der Vertretungsmacht der WEG-Verwalter ist Bestandteil einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. So hatte das OLG Schleswig jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der WEG-Verwalter einen Auftrag über Sanierungsarbeiten im Wert von 115.000,00 € erteilt hatte. Das Gericht hat entschieden, dass der WEG-Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam vertreten konnte, weil eine Bevollmächtigung durch Beschluss der Eigentümerversammlung nicht vorlag.

Deshalb muss der Handwerker und Bauunternehmer besonders vorsichtig sein, wenn er von einem WEG-Verwalter beauftragt wird, Arbeiten für eine Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen. Es gelten folgende Prinzipien:

  • Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine „laufende“ Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung „erforderlich“ und „ordnungsgemäß“ ist.
  • Größere Aufträge, wie Sanierungsmaßnahmen mit einem Auftragsvolumen von 100.000,00 €, können keine laufenden Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sein.

Für Verträge mit WEG-Verwaltern gelten daher folgende Ratschläge:

  • Vermerken Sie im Auftrag sowohl die Anschrift und den vollständigen Namen des Verwalters als auch die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Lassen Sie sich vom Verwalter bestätigen, dass er zur Auftragserteilung befugt ist.

Handelt es sich um einen größeren (fünfstelligen) Auftrag, sollten Sie sich den Ermächtigungsbeschluss durch die Eigentümersammlung vorlegen lassen.